Ihre Rente verstehen
Was geschieht mit einer Luxemburger gesetzlichen Rente nach einem Todesfall?
Wer eine Hinterbliebenenrente beantragen kann, wie der Antrag gestellt wird und was bei mehreren beteiligten Ländern gilt.
- Zuletzt geprüft
- 22. August 2026
- Lesezeit
- 8 Min.
Was Sie benötigen könnten
- Bankverbindung der antragstellenden Person
- Sterbeurkunde der versicherten Person
- Eine nach dem Tod ausgestellte Heiratsurkunde oder Partnerschaftserklärung
- Unterlagen zu Kindern oder zur grenzüberschreitenden Situation, falls erforderlich
Grundregel
Eine gesetzliche Rente wird nicht wie ein Kontoguthaben vererbt.
Nach dem Tod einer versicherten oder pensionierten Person können berechtigte Angehörige Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben. Für diese Leistung gelten eigene gesetzliche Bedingungen, und sie muss formell beantragt werden. Sie ist keine automatische Übertragung der Rente der verstorbenen Person. Offizielles Verfahren zur Hinterbliebenenrente öffnen.
Mögliche Anspruchsberechtigte
Mehrere Gruppen können unter bestimmten Bedingungen anspruchsberechtigt sein.
- Der überlebende Ehegatte oder gesetzlich anerkannte Partner.
- Ein geschiedener Ehegatte oder früherer Partner, der die offiziellen Bedingungen erfüllt.
- Kinder über eine Waisenrente.
- Bestimmte weitere Verwandte oder Verschwägerte, jedoch nur unter strengen Bedingungen zu Haushalt, Unterhalt, Alter und Familienstand.
Der Anspruch wird anhand der Situation der antragstellenden Person und des Versicherungsverlaufs der verstorbenen Person geprüft. Eine familiäre Beziehung allein begründet nicht immer einen Anspruch.
Allgemeines System
Versicherungs- und Beziehungsbedingungen sind gleichermaßen wichtig.
Bezog die verstorbene Person bereits eine persönliche Rente, verlangt das allgemeine System keine weitere Mindestversicherungszeit. Starb sie während einer beruflichen Tätigkeit, gilt grundsätzlich eine Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten in der Pflicht-, Weiter- oder freiwilligen Versicherung innerhalb der drei Jahre vor dem Tod.
Die Versicherungszeitbedingung gilt nicht, wenn der Tod auf einen Unfall oder eine anerkannte Berufskrankheit während der Versicherung zurückzuführen ist.
Antrag
Die hinterbliebene Person muss einen formellen Antrag stellen.
- 01
Zuletzt zuständigen Rententräger ermitteln
War die verstorbene Person in mehreren Luxemburger Rentensystemen versichert, soll der Antrag laut CNAP an den zuletzt zuständigen Träger gesendet werden. - 02
Antrag auf Hinterbliebenenrente ausfüllen
Verwenden Sie das aktuelle offizielle Formular und folgen Sie den Anweisungen für die Situation der antragstellenden Person. - 03
Grundlegende Unterlagen beifügen
Fügen Sie Bankverbindung, Sterbeurkunde und eine nach dem Tod ausgestellte Heiratsurkunde oder Partnerschaftserklärung bei. - 04
Situationsbezogene Nachweise ergänzen
Je nach Anspruchsberechtigten und Laufbahn kann die CNAP Unterlagen zu Ausbildung, Lehre, Vormundschaft oder grenzüberschreitenden Sachverhalten verlangen.
Mehrere Länder
Der Antragsweg folgt den Koordinierungsregeln.
Der Antrag wird grundsätzlich im Wohnsitzland der antragstellenden Person gestellt. War die verstorbene Person zuletzt in Luxemburg versichert, kann der Antrag unabhängig vom Wohnsitz bei der CNAP eingereicht werden.
Wenn europäische oder eine andere bilaterale oder multilaterale Koordinierung gilt, kontaktiert der zuständige Träger die Rentenstellen der anderen Länder. Jedes Land entscheidet nach eigenen Regeln und kann eine anteilige Leistung für die dort zurückgelegten Zeiten zahlen.
Berechnung
Der Versicherungsverlauf der verstorbenen Person bleibt entscheidend.
Die Hinterbliebenenrente wird aus Bestandteilen der persönlichen Rente berechnet, die die verstorbene Person bezog oder bezogen hätte. Die offizielle Formel wendet unterschiedliche Prozentsätze auf pauschale und einkommensbezogene Bestandteile an.
Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen, persönliche Renten oder weitere Hinterbliebenenrenten können Anrechnungsregeln auslösen und den Betrag mindern. Die CNAP ermittelt das Ergebnis anhand der vollständigen Akte.
Kinder
Für die Waisenrente gibt es ein eigenes offizielles Verfahren.
Berechtigte Kinder können grundsätzlich bis 18 und bei einer anerkannten schulischen oder beruflichen Ausbildung möglicherweise bis 27 eine Waisenrente erhalten. Es gelten dieselben allgemeinen Versicherungszeitregeln.
Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag. Antragstellende zwischen 18 und 27 müssen einen Ausbildungsnachweis beifügen. Bei grenzüberschreitenden Anträgen über einen ausländischen Träger ist für jede Waise ein eigener Antrag erforderlich.
Prüfung
Offizielle Quellen.
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